Ich sag mal so bzgl. Kennzeichenleuchte. Darf schon mal nicht BLENDEN = Abstrahlwinkel. Das hatte ich mal gelesen, als es um den Anhänger ging. Insofern: es ist eigentlich alles geregelt. Die Birne muss die ECE Genehmigung haben (E im Kreis). Und hier so ein paar Regelungen, diesbezüglich (
Diskussion zu EUR-Lex - 42009X0131(02) - EN - EUR-Lex ) :
5. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Jede Einrichtung muss den Vorschriften des Absatzes 9 entsprechen
(4).
5.4. | Bei allen Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild (außer bei den mit Glühlampen bestückten) müssen die nach einer Minute und nach 30 Minuten jeweils gemessenen Leuchtdichten den Mindestwerten entsprechen.
Die Leuchtdichteverteilung nach einer Minute kann man berechnen, indem man für jeden Messpunkt das Verhältnis, das sich aus den jeweils gemessenen Leuchtdichten nach einer Minute und nach 30 Minuten in einem Punkt ergibt, anwendet. |
5.6. | Für auswechselbare Glühlampen gilt: |
5.6.1. | Jede nach der Regelung Nr. 37 genehmigte Glühlampenkategorie kann verwendet werden, sofern die Regelung Nr. 37 in ihrer zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Fassung ihre Verwendung nicht einschränkt. |
6. FARBE DES LICHTES
Das von der Lichtquelle der Beleuchtungseinrichtung ausgestrahlte Licht muss möglichst farblos sein, damit die Farbe des Kennzeichenschildes nicht wesentlich verändert erscheint.
7. LICHTEINFALLSWINKEL
Der Hersteller der Beleuchtungseinrichtung hat eine oder mehrere oder ein Feld von Positionen anzugeben, in denen die Einrichtung in Bezug auf die Anbringungsfläche für das Kennzeichenschild anzubringen ist; ist die Leuchte an der (den) vom Hersteller angegebenen Position(en) angebracht, so darf in keinem Punkt der Winkel des Lichteinfalls auf die Oberfläche des Schildes 82° überschreiten; dieser Winkel wird von dem Rand der Lichtaustrittsfläche der Einrichtung aus gemessen, der von der Oberfläche des Kennzeichenschildes am weitesten entfernt ist. Wenn mehrere Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sind, gilt diese Vorschrift nur für den Teil des Kennzeichenschildes, der durch die betreffende Einrichtung beleuchtet werden soll.
Hat die Einrichtung einen äußeren Rand der leuchtenden Oberfläche, der parallel zur Oberfläche des Kennzeichenschildes verläuft, so ist der äußerste Rand der leuchtenden Oberfläche der Einrichtung, der am weitesten von der Oberfläche des Kennzeichenschildes entfernt ist, der Mittelpunkt der Umrandung der leuchtenden Oberfläche, die parallel ist zum Kennzeichenschild und am weitesten entfernt ist von der Oberfläche des Kennzeichenschildes.
Die Einrichtung muss so gebaut sein, dass kein Lichtstrahl unmittelbar nach hinten austritt; ausgenommen ist rotes Licht, sofern die Einrichtung mit einer Schlussleuchte kombiniert oder zusammengebaut ist.
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9. PHOTOMETRISCHE MERKMALE
Die Leuchtdichte B muss in jedem der Messpunkte nach Anhang 3 mindestens 2,5 cd/m2 betragen.
Der Gradient der Leuchtdichte zwischen den Werten B1 und B2, gemessen an den beliebigen Punkten 1 und 2, die aus den vorstehend erwähnten Messpunkten ausgewählt wurden, darf 2 × Bo/cm nicht überschreiten, wobei Bo die kleinste Leuchtdichte ist, die in den verschiedenen Messpunkten festgestellt wurde, d. h.: