Also zum einen gibt es auch AHK bei denen es verpflichtend ist, dann steht es in den Papieren - weil bspw. der Kupplungskopf das Kennzeichen verdecken könnte. Das ist schon mal die niedergeschriebene (gesetzliche) Variante.
Schuld ist aber zunächst nicht zwingend eine gesetzliche Feststellung.
Typische Situationen. In der Regel ist bei Auffahrunfällen die fahrzeugführende Person des auffahrenden PKW Schuld. Diese Person hat den Schaden zu begleichen. Das ist nicht immer so, es gibt auch Auffahrunfälle, bei denen die Person im vorausfahrenden Fahrzeug Schuld oder teilschuldig ist. Außerdem gibt es Unfälle beim Rückwärtsfahren, bspw. wenn die AHK den Einparksensor ersetzt. In allen Fällen entsteht ein Schaden der reguliert werden muss. Stellvertretend regulieren dies Versicherungen. Egal, wie Deine Unfallbeteiligung aussieht – mit AHK oder ohne, schuldig, teilschuldig oder nicht.
Jetzt kommt der Punkt mit der Teilschuld am Unfallschaden. Die Versicherung kann Dir je nach Konstellation und Schaden unterstellen, dass Du (in deren Sprech) durch die nicht demontierte abnehmbare AHK eine "Erhöhung der Betriebsgefahr" in Kauf genommen hast - und das ist durchaus plausibel. Wegen dieser Erhöhung der Betriebsgefahr kann Dir ein Mitverschulden zu Lasten gelegt werden und einhergehend damit eine Verringerung der Ansprüche begründet werden.
Dazu braucht es ERSTMAL kein Gericht
, ggfs. dann halt später, wenn Du Dich bspw. gegen Deine eigene Versicherung verteidigen möchtest...